erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Mit der widerspruchslosen Bestellung bzw. Entgegennahme der Ware erkennt der Käufer diese Bedingungen an. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung ohne ausdrücklichen Widerspruch ausführen. Wir behalten uns Änderungen unserer Bedingungen vor. Die geänderte Fassung gilt für alle Kaufverträge, die nach Inkrafttreten der geänderten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abgeschlossen werden.
erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Mit der widerspruchslosen Bestellung bzw. Entgegennahme der Ware erkennt der Käufer diese Bedingungen an. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung ohne ausdrücklichen Widerspruch ausführen. Wir behalten uns Änderungen unserer Bedingungen vor. Die geänderte Fassung gilt für alle Kaufverträge, die nach Inkrafttreten der geänderten Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abgeschlossen werden.
anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag bei Inempfangnahme der Kaufsache innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung
zulässig.
Vertragsschluss Umstände ein, die die Kreditwürdigkeit bzw. Zahlungsfähigkeit des Käufers in Frage stellen und damit seine Gegenleistung als gefährdet erscheinen lassen (z.B. Zahlungseinstellung, Nichteinlösung von Schecks und Wechsel sowie Kündigung der Warenkreditversicherung des Verkäufers), sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung in angemessener Höhe zu verlangen. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlagen, dies von uns aber trotz eigener verkehrsüblicher Sorgfalt nicht festgestellt werden konnte. Kommt der Käufer unserem Verlangen nach Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung nicht nach, sind wir zudem berechtigt, die Lieferung der Ware bis zur Leistung der Vorauszahlungen bzw. der Sicherheit durch den Käufer zu verweigern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Eine Geldschuld ist während des Verzugs für das Jahr mit 8 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz zu verzinsen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass uns
als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
unabhängig vom verzögerten Eingang der Rechnung oder Ware fällig, soweit uns nicht diesbezüglich grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fallen, frühestens jedoch mit Eingang der Rechnung und der Ware.
Schecks werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung angenommen und gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung. Übernehmen wir im sogenannten Umkehr-Wechselverfahren die Ausstellerhaftung aus einem vom Käufer akzeptierten Wechsel, gilt als Bezahlung erst die Einlösung des vom Käufer ausgestellten Schecks und das Erlöschen unserer Ausstellerhaftung aus dem vorgenannten Wechsel. Hinsichtlich der rechtzeitigen Vorlage von Wechseln oder Schecks wird keinerlei Haftung übernommen. Wechselspesen und Diskont gehen zu Lasten des Käufers.
zu vertretenden Zahlungsrückstand von mehr als einer Woche werden alle auch noch nicht fälligen Ansprüche aller Art sofort einforderbar, soweit die Gegenleistung von uns bereits erbracht ist. Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Sätze 1 und 2 erfüllt sind. Alle auch noch nicht fälligen Ansprüche aller Art werden weiter dann sofort einforderbar, wenn die persönliche oder wirtschaftliche Lage des Schuldners eine ungestörte Fortführung der Geschäftsbeziehungen nicht möglich und unsere Ansprüche gefährdet erscheinen lassen.
(6) Erfolgte Zahlungen werden stets gemäß §§ 366 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB angerechnet.